1 BGE 107 II 437 - Bundesgerichtsentscheid vom 22.09.1981

Entscheid des Bundesgerichts: 107 II 437 vom 22.09.1981

Hier finden Sie das Urteil 107 II 437 vom 22.09.1981

Sachverhalt des Entscheids 107 II 437

Ein Urteil der I. Zivilabteilung des Eidgenössischen Zivilprozessbundes (Eidgenössische Gerichtsbarkeit) vom 22. September 1981, Balmer gegen Liquidationsmasse des Wilhelm Weber, Baugeschäft, in Nachlassliquidation und Weber (Berufung). Das Gericht verurteilt den Kläger für Mängel an einem Werk, die erst nach der Ablieferung des Werkes durch Zufall entstanden sind. Die Mängelrüge ist nicht haftpflichtsrechtlich zulässig und kann daher nicht herbeigeführt werden.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 22.09.1981

Dossiernummer:107 II 437
Datum:22.09.1981
Schlagwörter (i):Mängel; Unternehmer; Mängelrüge; Handelsgericht; Haftpflicht; Unwetter; Schäden; Werkes; Urteil; Weber; Gesetzes; Haftung; Erwägungen; Klägers; Behebung; Unternehmers; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Balmer; Liquidationsmasse; Wilhelm; Baugeschäft; Lassliquidation; Berufung; Regeste; Werkvertrag; Rechtsnatur; Umfasst; Stillschweigen

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 370 OR , Art. 20 OR

Kommentar:
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Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
107 II 437

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1981 i.S. Balmer gegen Liquidationsmasse des Wilhelm Weber, Baugeschäft, in Nachlassliquidation und Weber (Berufung)

Regeste
Werkvertrag, Rechtsnatur der Mängelrüge.
Umfasst sie auch Mängel, für welche der Unternehmer von Gesetzes wegen nicht haftet, so vermag Stillschweigen auf diese eine Haftung nicht zu begründen.

Erwägungen ab Seite 437
BGE 107 II 437 S. 437
Aus den Erwägungen:
Das Handelsgericht verneint grundsätzlich eine Haftpflicht des Klägers für Mängel, die anlässlich der Begehung vom 5. März 1974 festgestellt wurden und auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgingen, weil die Schäden erst nach Abnahme des Werkes eingetreten seien. Es stellt zudem fest, der Kläger habe deren unentgeltliche Behebung nie versprochen, sondern im Schreiben vom 22. Mai 1973 gegenteils zum Ausdruck gebracht, dass die "jetzt noch auszuführenden Arbeiten... nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag stehen". Es erkennt aber dennoch den vollen Betrag von Fr. 32'528.60 mit der Begründung zu, der Kläger habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, diejenigen Punkte der Mängelrüge, die sich auf Unwetterschäden bezogen, nicht bestritten. Diese Auffassung lässt sich nicht rechtfertigen. Besteht, wie das Handelsgericht zutreffend und unwidersprochen annimmt, von Gesetzes wegen keine Haftung des Unternehmers für nach der Ablieferung des Werkes durch Zufall an diesem entstandene Schäden, gehören sie also nicht zum Kreis der Mängel in der Ausführung des Werkes, für welche der Unternehmer allein einzustehen hat, so vermag die blosse Rüge solcher "Mängel" dessen Haftpflicht nicht herbeizuführen; denn die Mängelrüge ist nichts weiter als eine zur Erhaltung der Rechte des Bestellers erforderliche Erklärung (Art. 370 Abs. 2 OR). Sie ist zudem hinsichtlich der darin aufgezählten Mängel blosse Vorstellungsäusserung
BGE 107 II 437 S. 438
(GIGER, N. 61 zu Art. 201 OR) und grenzt den Umfang der Haftpflicht des Unternehmers einzig negativ in dem Sinne ein, als er in bezug auf nichtangezeigte Mängel von ihr befreit ist. Unerheblich ist deshalb, ob der Unternehmer einer Mängelanzeige widerspricht oder nicht darauf antwortet. Das Handelsgericht wird somit jene Schäden, die auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgehen, festzustellen und die Kosten ihrer Behebung vom Abzug an der Gesamtforderung des Klägers auszunehmen haben.

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